Rückforderung von Sportwetten-Einsätzen

Autor: Eric Färbar | 28.05.2025

Mit seiner Entscheidung vom 22.03.2024 – Az. I ZR 88/23 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte der Sportwetter / Tipper gestärkt und gegen die Sportwett-Anbieter entschieden.

Entscheidend ist, dass die Wett-Anbieter gegen die Regelungen des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV) in der gültigen Fassung von 2012 verstoßen.

Im Hinweisbeschluss erteilte der BGH folgende Aussage,

„Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Beklagte habe die Zahlungen des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt. Sie habe gegen das Verbotsgesetz des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Angebots der Sportwetten nicht über die erforderliche Konzession nach § 4 Abs. 5, § 10a GlüStV 2012 verfügt habe.“ 

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